10.2. Die Steuerkommission Q. veranlagte das Ehepaar A. und B. mit Verfügung vom 23. September 2014 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 zu einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. 1'693'600.00 und berücksichtigte dabei ein steuerbares Einkommen von Fr. 97'600.00 sowie einen qualifizierten Beteiligungsertrag von Fr. 1'595'900.00. Das satzbestimmende Vermögen legte die Steuerkommission Q. auf Fr. 2'101'000.00 fest und das steuerbare Vermögen auf Fr. 2'100'000.00. In Bezug auf die als Wertschriftenertrag im Einkommen aufgerechneten Fr. 1'595'900.00 begründete die Steuerkommission Q. die Abweichung von der Selbstdeklaration in der Abweichungsbegründung 2011 wie folgt: