dann aber unmittelbar in Aktien der AB. umgewandelt worden sind (vgl. Amendment No 8 vom 17. bzw. 18. Januar 2011, S. 3). Die restlichen im Eigentum von A. stehenden Aktien an der H. AG wurden am 22. Februar 2013 schliesslich – wiederum treuhänderisch durch die N. AG – an die AF. Ltd. veräussert. 9. Mit Schreiben vom 30. August 2011 stellte A. gegenüber dem Steueramt Q. eine Ruling-Anfrage betreffend die Veräusserung seiner restlichen Aktien an der H. AG sowie an der P. (bzw. AB.), welche vom Steueramt Q. jedoch nicht wie beantragt bestätigt wurde.