Die Androhung der Ersatzvornahme (Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids) wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht beanstandet und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Gleich verhält es sich mit der ebenfalls in Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids enthaltenen Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Ersatzvornahme. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).