Die betreffenden Arbeiten sind erwartungsgemäss örtlich und zeitlich begrenzt. Ohnehin stand der Beschwerdeführerin genug Zeit zur Verfügung, um die aktuelle oder künftige Mieterschaft über den bevorstehenden Einbau des Fensters zu informieren und entsprechende Vorbereitungen zu treffen. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich kein weiteres Zuwarten. Eine Nachfrist von 30 Tagen für den Rückbau des Fensters und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands war somit ohne Weiteres verhältnismässig.