4.3. Der Sachentscheid, welcher die Beschwerdeführerin zum Rückbau des Fensters und zur Wiederherstellung der ursprünglichen Befensterung verpflichtet, ist bereits am 10. Februar 2021 in Rechtskraft erwachsen (vorne Erw. 3). Damit weiss die Beschwerdeführerin seit über einem Jahr um ihre diesbezügliche Verpflichtung. Es ist nicht anzunehmen, dass die jeweilige Mieterschaft durch den Ersatz des Fensters in der Nutzung der Wohnung wesentlich eingeschränkt wird. Die betreffenden Arbeiten sind erwartungsgemäss örtlich und zeitlich begrenzt.