3. Der angefochtene Entscheid des Gemeinderats X. dient der Umsetzung des Sachentscheids vom 20. Januar 2020 (vorne lit. A/3), welcher mit Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts am 10. Februar 2021 in Rechtskraft erwuchs (vgl. Art. 61 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Damit wurde die Beschwerdeführerin zum Rückbau des nicht bewilligten Fensters und zur Wiederherstellung der ursprünglichen zweigliedrigen Befensterung verpflichtet. Diese Anordnung ist rechtskräftig verfügt und damit vollstreckbar (§ 76 Abs. 1 VRPG). Die Vollstreckung geht inhaltlich nicht über den Sachentscheid hinaus.