2. Der Gemeinderat entgegnet, die Einwände der Beschwerdeführerin seien teilweise privatrechtlich und daher im vorliegenden öffentlich-rechtlichen Verfahren unerheblich. Dies betreffe die durch die Eigentümerschaft bewilligte Fristerstreckung bis Sommer 2022 sowie das Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin den Rückbau nicht gegen den Willen der Mieterin vornehmen könne. Der Vorschlag der Beschwerdeführerin, wonach die Mieterin den Rollladen vor dem betroffenen Fenster dauerhaft geschlossen halte, -8-