II. 1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei unverhältnismässig, den Rückbau des Fensters vor einem allfälligen Mieterwechsel vorzunehmen. Die aktuelle Mieterin habe gesundheitliche Probleme. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gestattet und nicht möglich, ohne Einwilligung der Mieterin in deren Wohnung "einzudringen" und einen Rückbau des Fensters zu veranlassen. Die Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft habe ihr bereits eine Fristerstreckung bis in den Sommer 2022 bewilligt. Die Mieterin habe sich bereit erklärt, den Rollladen vor dem betroffenen Fenster nicht mehr hochzuziehen. Mit diesem Vorschlag sei die Eigentümerschaft einverstanden.