3. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen, soweit darin eine letzte Nachfrist zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands enthalten ist, ihr nach Ablauf der angesetzten Frist die Ersatzvornahme angedroht wird und sie dann einen Kostenvorschuss für die Vollstreckungskosten von schätzungsweise Fr. 3'700.00 zu entrichten hat (vgl. § 42 lit. a VRPG).