1.2. Mit Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses wird eine Nachfrist zur Umsetzung der im Protokollauszug des Gemeinderats vom 20. Januar 2020 getroffenen Anordnungen angesetzt. Dabei handelt es sich um einen Entscheid im Vollstreckungsverfahren (vgl. AGVE 2010, S. 261). In Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses wird zudem die Ersatzvornahme angedroht (vgl. § 80 Abs. 1 und § 81 Abs. 1 VRPG). Ersatzvornahme bedeutet, dass die Verwaltungsbehörden vertretbare Handlungen, die von Verpflichteten nicht vorgenommen werden, durch eine amtliche Stelle oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten der Pflichtigen ver- -6-