Die Vollstreckungsverfügung des Gemeinderates X. ist aufzuheben unter Kostenfolge der Einwohnergemeinde X.. Die Frist für den Rückbau eines Fensters und die Herstellung der ursprünglichen Fenstereinteilung sei bis zur Kündigung und dem Auszug der Mieterin zu erstrecken. 2. Mit Protokollauszug vom 25. April 2022 beantragte der Gemeinderat die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -5-