Art. 292 StGB lautet: «Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.» […] C. 1. Gegen diesen Entscheid des Gemeinderats X. erhob A. mit Eingabe vom 1. März 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgendem Antrag: