2. Kommt Frau A. dieser Auflage nicht fristgerecht nach, wird gestützt auf § 159 BauG und §§ 80 und 81 VRPG ausdrücklich die Ersatzvornahme auf Kosten von Frau A. angedroht. Nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist gemäss Ziffer 1 hat Frau A. die Kosten der Ersatzvornahme von schätzungsweise CHF 3'700.00 innert spätestens 5 Tagen mit dem beiliegenden Einzahlungsschein an die Finanzverwaltung zu überweisen.