5. Gegen diesen Entscheid des BVU erhob A. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das Verwaltungsgericht am 28. Oktober 2020 kostenfällig abwies. 6. Dagegen erhob A. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 10. Februar 2021 nicht darauf ein, womit der Entscheid des Gemeinderats vom 20. Januar 2020 in Rechtskraft erwuchs. B. Mit Protokollauszug vom 7. Februar 2022 fällte der Gemeinderat X. folgenden Entscheid: