3. Sollte der vorgenannte Termin wider Erwarten nicht eingehalten werden, erfolgt die Räumung auf dem Wege der Ersatzvornahme (§§ 80 und 81 VRPG) nach Ablauf einer weiteren Frist von einem Monat, vollumfänglich zulasten der Bauherrschaft (Androhung der Ersatzvornahme). Die Bauherrschaft wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Missachtung dieser Verfügung mit Busse gestützt auf Art. 292 StGB bestraft wird. […] 4. Gegen den Entscheid des Gemeinderats vom 20. Januar 2020 erhob A. Beschwerde, auf welche das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) am 7. Juli 2020 nicht eintrat.