2. Gegen diesen Entscheid erhob A. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Urteil vom 11. April 2019 hob das Verwaltungsgericht den Entscheid des Gemeinderats vom 12. November 2018 auf. Dies mit der Begründung, dass kein Sachentscheid vorliege, gemäss welchem das umstrittene Fenster nicht bewilligt werde und eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (Einsetzen eines Fensters mit der gleichen Einteilung wie das ursprüngliche) erfolgen müsse.