1. Zur Erfüllung der Beseitigung, gemäss Brief vom 15. Januar 2018 der Bauverwaltung X., wird eine letzte Nachfrist von 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids gewährt. 2. Kommt Frau A. dieser Bestimmung nicht fristgerecht nach, wird gestützt auf § 159 BauG und §§ 80 und 81 VRPG ausdrücklich die Ersatzvornahme auf Kosten von A. angedroht. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 300.00 und ist innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Finanzverwaltung zu überweisen.