3.3. In Anwendung von § 8a Abs. 3 und § 8c AnwT erscheint unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Dauer des Verfahrens eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) angemessen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022 aufgehoben. 2. Das MIKA wird angewiesen, dem SEM die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. Der vorliegende Entscheid ist dem Antrag beizulegen.