8. Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 2. Februar 2022 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und ist der Beschwerdeführer unter Androhung des Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz zu verwarnen. Das MIKA ist anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligungen – unter Vorbehalt nachfolgender Erw. 9 – zu verlängern.