Unter diesen Umständen wäre eine Bewilligungsverweigerung und die Wegweisung aus der Schweiz zwar grundsätzlich angezeigt, erweist sich jedoch mangels überwiegenden öffentlichen Interesses als unverhältnismässig. 6. Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). Auch wenn mangels überwiegenden öffentlichen Interesses im heutigen Zeitpunkt von einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und einer - 27 -