Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers angeht, ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach unter diesem Aspekt ein erhöhtes privates Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen wäre. Der Beschwerdeführer ist voll arbeitsfähig und derzeit auch arbeitstätig. Es ist kein invalidisierendes Leiden oder eine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung ersichtlich oder substanziiert belegt, ebenso wenig minderschwere gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche in seinem Heimatland nicht adäquat behandelbar wären.