Jedoch haben es die Vorinstanzen versäumt, die Bewilligungssituation der beiden Ehegatten gemeinsam zu überprüfen, weshalb eine Trennung der Ehegatten bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers ernsthaft in Betracht zu ziehen ist und derzeit keine abschliessenden Aussagen zur Zumutbarkeit einer gemeinsamen Ausreise oder der zukünftigen Bewilligungssituation der Ehefrau möglich sind. Die Vorinstanz geht sodann selbst davon aus, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers mutmasslich zu einer Trennung der Eheleute und der Kinder führen würde.