Der Beschwerdeführer absolvierte seine gesamte Schul- bzw. Ausbildungszeit in Kroatien, wo er auch zwei Jahre als Bäckergehilfe im väterlichen Betrieb arbeitete. In der Schweiz ging er nur zeitweise einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nach. Ab Mai 2011 vermochte er jahrelang kein regelmässiges existenzsicherndes Einkommen mehr zu erzielen und nach der verfügten Rückstufung wechselten sich Perioden mit und ohne existenzsichernde Arbeit ab.