Die Rückstufungsverfügung des MIKA vom 19. September 2019 hielt man zwar fest, dass der Beschwerdeführer "recht gut Deutsch" spreche und mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Referenzniveau B1 erfülle. Berücksichtigt man aber die sprachlichen Anforderungen, die bei einer normalen Integration bereits nach zehnjährigem Aufenthalt zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt werden (vgl. Art. 60 Abs. 2 VZAE), ist die ansonsten weitgehend unbelegt gebliebene sprachliche Integration des Beschwerdeführers gleichwohl eher hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben. Sie erscheint damit in Relation zur sehr langen Aufenthaltsdauer bestenfalls als normal.