Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis und den damals geltenden Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) wurde von Sozialhilfeempfängern die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich erwartet, sobald deren Kinder älter als drei Jahre bzw. dem Säuglingsalter entwachsen waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018, Erw. 5.2.1; vgl. auch SKOS-Richtlinien 2016, Ziff. C.I.3 [abrufbar auf www.skos.ch].