5.2.2.2. Wie sich den Akten und auch den vorinstanzlichen Erwägungen entnehmen lässt, war der Sozialhilfebezug zu Beginn mit Problemen im Zusammenhang mit der Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt verbunden und der Beschwerdeführer zumindest zeitweise arbeitsunfähig. Sodann kann davon ausgegangen werden, dass allenfalls auch gewisse Betreuungspflichten gegenüber den fünf Kindern der Familie eine Erwerbstätigkeit erschwert haben, soweit die erforderliche Betreuung nicht bereits durch die Kindsmutter abgedeckt war (vgl. dazu auch Art. 77f lit.