5.2.2. 5.2.2.1. Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen mussten ab Mai 2011 fast durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt werden, wobei sich die bezogenen Leistungen bereits bis Mitte Oktober 2021 auf über Fr. 491'000.- aufsummierten und die Sozialhilfeabhängigkeit bis in die jüngste Vergangenheit andauerte. Auch der Umstand, dass die Sozialhilfeleistungen für eine zeitweise siebenköpfige Familie ausgerichtet wurden, vermag die Bezugshöhe nur teilweise zu relativieren. Allerdings sind sowohl die Grösse der Familie als auch die zeitweilige Loslösung von der Sozialhilfe seit der verfügten Rückstufung von den Vorinstanzen zu wenig gewürdigt worden.