bilden, welche bei Ausbleiben weiterer Einnahmen einen Rückfall in die Fürsorgeabhängigkeit hinauszögern würden. Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist damit erfüllt. 4. Wie bereits ausgeführt, ist vor der Durchführung der Verhältnismässigkeitsprüfung zu klären, ob der Beschwerdeführer gestützt auf das nationale Recht einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben oder ob ihm im Rahmen des Ermessens eine Bewilligung zu erteilen ist (vgl. vorne Erw. 2.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.