Verglichen mit dem Stand des Sozialhilfebezugs per Juli 2019 von Fr. 415'500.00 (MI-act. 215) hat sich der Bezugssaldo bis Oktober 2021 auf über Fr. 491'000.00 erhöht (MI-act. 364), d.h. um über Fr. 75'000.00 innerhalb von gut zwei Jahren. Dieser fortgesetzte Sozialhilfebezug nach dem Erlass der Rückstufungsverfügung ist damit als erheblich einzustufen. Damit hat der Beschwerdeführer über eine lange Dauer und in grosser Höhe Fürsorgegelder bezogen und kann auch aufgrund der jüngsten Entwicklung (noch) nicht von derart stabilen Erwerbs- und Einkommensverhältnissen ausgegangen werden, dass keine konkrete Gefahr einer zukünftig wieder - 15 -