Wie bereits erwähnt muss der verpönte Sozialhilfebezug auch nach der Rückstufung mit einer gewissen Erheblichkeit fortgedauert haben bzw. fortdauern und damit die Wirkungslosigkeit der früheren ausländerrechtlichen Massnahme belegen. Ein früherer Sozialhilfebezug ist zwar nicht unbedeutend; er vermag aber für sich allein den Widerrufsgrund des Sozialhilfebezugs und die nun damit verbundene Wegweisung nicht zu begründen. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung unter Einschluss des früheren Fehlverhaltens (vgl. allgemein das Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010, Erw. 3.4; siehe auch vorne Erw. 2.4 und die dort zitierte Praxis).