Ehepaare sowie Familien im gleichen Haushalt. Nicht zur Unterstützungseinheit gehören insbesondere volljährige Kinder mit eigenem Unterstützungsbudget, Personen in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft sowie Einzelpersonen im Haushalt einer Unterstützungseinheit. Da auch eine förmliche migrationsrechtliche Verwarnung verhältnismässig sein muss (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG), ist § 6 Abs. 4 lit.