für ausländische Personen mit Aufenthaltsbewilligung oder Kurzaufenthaltsbewilligung eine Verwarnung (bei Fr. 25'000.00) bzw. einen Bewilligungsentzug (bei Fr. 50'000.00) zu prüfen hat. Für Niederlassungsberechtigte wurden die Schwellenwerte gemäss lit. b auf Fr. 40'000.00 bzw. Fr. 80'000.00 festgesetzt. Als sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit gelten gemäss § 32 Abs. 3 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 (SPV; SAR 851.211) Ehepaare sowie Familien im gleichen Haushalt.