Zu prüfen ist damit neben der Frage, ob der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt ist, ob, in welchem Umfang und mit welcher Zukunftsprognose der Beschwerdeführer nach der verfügten Rückstufung weiter sozialhilfeabhängig war bzw. ist.