3.4. 3.4.1. Die Vorinstanz geht zudem davon aus, dass der Beschwerdeführer den Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt, weil er auf Sozialhilfe angewiesen sei. Zwar hat das MIKA bei Erlass der Rückstufungsverfügung hinsichtlich der Sozialhilfeabhängigkeit keine Bedingung formuliert. Dennoch geht aus der Verfügung klar hervor, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, er habe Stand Juli 2019 rund Fr. 415'500.00 an Sozialhilfe bezogen (MI-act. 215) und erfülle deswegen den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 2 AIG (MI-act. 220). Zu prüfen ist damit neben der Frage, ob der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit.