AIG ist bezüglich des genannten Sachverhalts nicht erfüllt. Unter diesen Umständen ist überdies auch der Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund des erheblichen oder wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Ordnung durch mutwillige Schuldenwirtschaft nicht erfüllt, da dieser Sachverhalt bereits Gegenstand der Rückstufungsverfügung war und er seither nicht weiter mutwillig Schulden angehäuft hat. - 12 -