3.3.2. Dem Einspracheentscheid ist nicht zu entnehmen und aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit der Rückstufung weiter mutwillig Schuldenwirtschaft betrieben hat. Es kann dem Beschwerdeführer damit auch nicht vorgeworfen werden, er habe die Bedingung, wonach er keine weiteren Schulden mehr mutwillig anhäufen dürfe, nicht eingehalten und der Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund der Nichteinhaltung einer Bedingung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ist bezüglich des genannten Sachverhalts nicht erfüllt.