3.3. 3.3.1. Die Vorinstanz geht davon aus, dass sich die Schuldensituation seit der Verwarnung im Jahr 2017 auf hohem Niveau stabilisiert und die Verwarnung insofern eine gewisse Wirkung gezeigt habe. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG noch immer erfüllt sei (act. 8).