3.2. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht vorwirft, er habe eine mit der Rückstufungsverfügung gestellte Bedingung nicht eingehalten, weshalb sich weitere Ausführungen zum Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erübrigen. Gleiches gilt mit Blick auf Art. 62 Abs. 1 lit. g AIG, da keine Integrationsvereinbarung abgeschlossen oder Integrationsempfehlung formuliert wurde.