Zusammenfassend hielt das MIKA fest, der Beschwerdeführer habe die Integrationskriterien von Art. 58a AIG insbesondere durch seine finanzielle Misswirtschaft, seine Sozialhilfeabhängigkeit und durch seine mangelhafte berufliche Integration nicht erfüllt. Sodann wies das MIKA den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 62a Abs. 2 VZAE darauf hin, dass künftig von ihm erwartet werde, dass er eine angepasste Erwerbstätigkeit ausübe und keine Schulden mehr mutwillig anhäufe. Gelinge ihm dies nicht, werde die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz geprüft.