Mit Verfügung vom 19. September 2019 ordnete das MIKA die Rückstufung des Beschwerdeführers an (MI-act. 214 ff.). Eine Integrationsvereinbarung wurde, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht abgeschlossen. Der Verfügung ist zu entnehmen, dass das MIKA dem Beschwerdeführer vorwarf, - 11 -