Abgesehen davon, dass der besonderen Rechtsnatur der Rückstufung bereits hinsichtlich der Erfüllung eines Nichtverlängerungsgrundes Rechnung zu tragen ist, hat dies auch bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Wegweisung zu erfolgen. Dabei ist insbesondere beachtlich, dass die Rückstufung oft nur deshalb verhältnismässig war, weil diese keine Wegweisung zur Folge hatte. 3. 3.1. Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob ausgehend von der Rückstufungsverfügung ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt (siehe vorne Erw. 2.1 und 2.4).