Der Rückstufungszweck ergibt sich auch klar daraus, dass gemäss Art. 62a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) eine Rückstufung mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung verbunden werden kann (Art. 62a Abs. 1 VZAE). Wird davon abgesehen, sind in der Rückstufungsverfügung die Integrationskriterien anzuführen, die nicht eingehalten wurden, und sind die Bedingungen festzuhalten, an die der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird. Zudem muss die Verfügung die Folgen für den Aufenthalt in der Schweiz enthalten, wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden (Art. 62a Abs. 2 lit. a, c und d VZAE).