63 Abs. 1 AIG) als unzulässig erweist, wobei sich die Unzulässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung daraus ergeben kann, dass entweder kein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a bis d AIG vorliegt, oder dass sich die Massnahme als unverhältnismässig erweist. Die Rückstufung stellt eine eigenständige Massnahme dar und ist nicht als mildere Massnahme zum Widerruf mit Wegweisung zu verstehen. Zwar überschneiden sich Rückstufungs- und Widerrufsgründe in weiten Teilen, sind jedoch nicht identisch (vgl. zur Qualifikation der Rückstufung BGE 148 II 1). - 10 -