2.4. Soll die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach einer Rückstufung erfolgen (Art. 63 Abs. 2 AIG), d.h. war die betroffene Person früher im Besitze der Niederlassungsbewilligung und wurde diese widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt, ist bei Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der besonderen Rechtsnatur der Rückstufung Rechnung zu tragen. Die Rückstufung bezweckt, die betroffene Person nachdrücklich auf ein Integrationsdefizit hinzuweisen und sie anzuhalten, sich besser zu integrieren. Sie ist nur dann zulässig, wenn sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung (Art. 63 Abs. 1 AIG)