Nachdem die Familie entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Prognose zeitweise wieder in die Sozialhilfeabhängigkeit zurückgefallen war, verwies der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 13. Januar 2023 auf den Antritt einer neuen und unbefristeten Vollzeitstelle als Logistiker per 1. Januar 2023.