Sodann erscheine eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse sowie der Integration des Beschwerdeführers verhältnismässig: Der Beschwerdeführer habe sich trotz seines langen Landesaufenthalts nur mangelhaft integriert. Auch wenn er in Kroatien aufgewachsen sei und nie im Kosovo gelebt habe, seien ihm die dortigen Gepflogenheiten vertraut und verfüge er dort auch über einen intakten sozialen Empfangsraum.