Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. April 2022 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels nachgewiesener Bedürftigkeit ab, unter Ansetzung einer zehntägigen Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Verfahrenskosten. Weiter wurden die vorinstanzliche Beschwerdeantwort samt Beilagen, eine erstellte Aktennotiz und die erwähnte Budgetaufstellung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 60 ff.). Der Prozesskostenvorschuss wurde in der der Folge fristgerecht geleistet (act. 65).