Am 7. März 2022 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein, hielt an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 50). Am 30. März 2022 reichte sie weiter einen Beschluss des Sozialhilfegremiums der Stadt R. vom 23. März 2022 ein, wonach der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau seit März 2022 wieder ergänzend zu deren (geringen) Erwerbseinkünften von der Sozialhilfe unterstützt würden (act. 52 ff.). In der -5-