5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt) zulasten des Staates. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. März 2022 verzichtete das Verwaltungsgericht einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte einen Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nach Eingang der Vorakten in Aussicht (act. 48 f.).