Die Sozialhilfebezüge des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen erhöhten sich bis dahin auf rund 491'500.00 (MI-act. 364), während sich die Höhe der offenen Verlustscheinforderungen seit der Rückstufung kaum verändert hatte (MIact. 367 f.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess die Vorinstanz am 2. Februar 2022 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): -4- 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.